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Krankenkassen bezahlen Hebammenhilfe

Alle (werdenden) Mütter sollen die Möglichkeit haben, Unterstützung durch eine Hebamme zu haben. Deshalb sind gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet, die Leistung der Hebamme zu bezahlen. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch V (SGBV). Es legt fest, dass Frauen Anspruch auf die Kostenerstattung der Hebammenleistung in der Schwangerschaft haben, sie die Hilfe bei der Geburt bezahlt bekommen, sowie Hebammenhilfe im Wochenbett und in der Stillzeit haben sollen. Private Krankenkassen orientieren sich an den gesetzlichen Krankenkassen.

 

Welche Leistungen damit konkret gemeint sind und welche Menge tatsächlich von den Krankenkassen bezahlt wird, ist nicht direkt im Gesetz geregelt. Das beschreibt ein Versorgungsvertrag. Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der der Berufsverbände der Hebammen schließen diesen Vertrag. Er hat den sperrigen Namen: „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV“. Er gilt für alle gesetzlich versicherten Frauen und Kinder und für alle Hebammen, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchten.

 

Wie oft der Rat der Hebamme bezahlt wird und welche Auflagen Mütter erfüllen müssen, damit die Krankenkasse die Kosten der Hebamme übernimmt, ist in diesem Vertrag beschrieben.

Der Vertrag, in der jeweils aktuellen Fassung, ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp

 

Für privatversicherte Frauen und Selbstzahlerinnen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes (Privatgebührenordnung, PGO), in dem die Hebammenhilfe erbracht wird. Die Privatgebührenordnung nimmt in den meisten Bundesländern Bezug zu den Leistungsinhalten, des Versorgungsvertrages der gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb sind Hebammenleistungen für gesetzlich und privatversicherte Mütter normalerweise gleich.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die private Krankenkasse die Hilfe der Hebamme nicht in gleichem Umfang bezahlt, wie die gesetzlichen Krankenkassen. Wichtig ist deshalb ein Blick in die Regelungen dieses Versicherungsvertrages.

 

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen jedoch nicht die Kosten für alle Leistungen, die Hebammen erbringen können. Sie bezahlen nur das, was sie für "ausreichend", "wirtschaftlich" und "zweckmäßig" erachten. Deshalb wird beispielsweise ein Geburtsvorbereitungskurs vor Ort von der Krankenkasse bezahlt, ein Säuglingspflegekurs jedoch nicht. Auch bei Geburten, die von freiberuflichen Hebammen begleitet werden, gibt es Auflagen, die Mütter beachten müssen, wenn die Krankenkasse die Kosten der Hebamme übernehmen soll. Ein weiteres Beispiel ist die Beratung bei Kinderwunsch. Hebammen können Paare zwar dann beraten, wenn keine komplizierte medizinische Therapie erforderlich ist. Die Kosten hierfür müssen Krankenkassen jedoch nicht übernehmen, da Kinderwunschbehandlung in Deutschland nur dann von Krankenkassen bezahlt werden kann, wenn eine ärztliche Therapiemaßnahme notwendig ist. Auch die Anzahl der Kontakte zur Hebamme wird von Krankenkassen nicht in beliebiger Menge bezahlt. Das betrifft beispielsweise die Vorgespräche mit der Hebamme. Sie werden jeweils nur einmalig von der Krankenkasse übernommen. Begrenzt ist auch die Anzahl der Beratungen und die Anzahl der Besuche in der Zeit des Wochenbettes und der Stillzeit.

 

Das bedeutet nicht, dass diese Hebammenleistungen nicht erbracht werden können, wenn dies notwendig oder erwünscht sind. Es bedeutet aber, dass dieses "Mehr" von Müttern selbst bezahlt werden muss.

 

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